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Das Cannabisgesetz (CanG), das am 1. April 2024 in Kraft getreten ist, bringt einige wichtige Änderungen mit sich. Hier sind die wesentlichen Punkte:
Seit 1. April können Ärzte Cannabis zu medizinischen Zwecken auf dem „normalen“ Rezept verordnen. Ein Betäubungsmittelrezept ist hierfür nicht mehr nötig. Mit der Teil-Legalisierung von Cannabis unterliegt die Verordnung von Cannabisarzneimitteln nicht länger dem Betäubungsmittelgesetz.
So sieht es das „Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften“ (Cannabisgesetz) vor, das Bundestag und Bundesrat verabschiedet haben und das zum 1. April in Kraft getreten ist. Die Verordnung von Medizinalcannabis wird danach nicht mehr im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) geregelt, sondern im neuen „Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken“.
Ärztinnen und Ärzte, die Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung mit Cannabis behandeln, nutzen zukünftig das elektronische Rezept. Bei der Verordnung sind, wie bisher, die gesetzlichen Voraussetzungen zu beachten (§ 31 Abs. 6 SGB V und Arzneimittel-Richtlinie).
Zukünftig entfallen die besonderen Vorgaben zur Verschreibung und zu Sicherungsmaßnahmen, die für Betäubungsmittel gelten. Medizinalcannabis ist insoweit wie ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel zu behandeln, das kein Betäubungsmittel ist. Für Aufzeichnungen und Meldungen durch Erlaubnisinhaber an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte gelten die in § 16 des Medizinal-Cannabisgesetzes vorgegebenen Pflichten.
Medizinalcannabis weiter in der Apotheke erhältlich
Medizinalcannabis soll rechtlich klar von Cannabis zu nicht-medizinischen Zwecken getrennt werden. Medizinalcannabis wird daher nicht im Konsumcannabisgesetz, sondern in einem gesonderten Medizinal-Cannabisgesetz geregelt. Die bereits bestehenden Regelungen zu Medizinalcannabis bleiben dabei im Wesentlichen inhaltlich unverändert. Eine Verschreibung auf einem besonderen Betäubungsmittelrezept ist zukünftig aber nicht mehr notwendig. Hier reicht ein reguläres Rezept.
Medizinalcannabis bleibt weiter unverändert entsprechend den sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben erstattungsfähig. Verordnungsfähig ist Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität, sofern es einen nach dem Deutschem Arzneibuch bestimmten Tetrahydrocannabinol (THC)-Gehalt von mindestens 0,3 % besitzt. Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität mit einem geringeren THC-Gehalt ist vom Leistungsanspruch nach § 31 Absatz 6 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ausgeschlossen.
Eigenanbau für den Eigenkonsum legalisiert
Erwachsene dürfen nun Cannabis für den privaten Eigenkonsum anbauen. Dies gilt auch für den gemeinschaftlichen, nicht-gewerblichen Eigenanbau in sogenannten Anbauvereinigungen.
Regionale Modellvorhaben mit kommerziellen Lieferketten
Parallel zur Umsetzung der ersten Säule bereitet die Bundesregierung die zweite Säule vor. Diese sieht regionale Modellvorhaben mit kommerziellen Lieferketten vor.
Erweiterung des Bundesnichtraucherschutzgesetzes
Das Gesetz wurde auf Tabakerhitzer, E-Zigaretten und Produkte, die in Verbindung mit Cannabis geraucht oder verdampft werden, ausgeweitet.
Insgesamt zielt das Cannabisgesetz darauf ab, den kontrollierten Umgang mit Cannabis zu ermöglichen und gleichzeitig den Gesundheitsschutz zu gewährleisten. Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Gesundheit.
Quellen: BMG und KBV