Unser Kanzlei-Blog informiert Sie laufend über aktuelle steuerliche Entwicklungen und gibt Ihnen Eindrücke in unseren Kanzleialltag.
Die Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) eines langjährig tätigen Rettungssanitäters ist wie eine Berufskrankheit anzuerkennen, wenn sie auf über Jahre aufgestaute traumatisierende Einsätze zurückzuführen ist.
Sachverhalt und Verfahrensgang
Ein Rettungssanitäter war über rund drei Jahrzehnte immer wieder mit schweren Unfällen, Reanimationen und Todesfällen konfrontiert und entwickelte ab 2016 eine ausgeprägte PTBS mit intrusiven Erinnerungen, massiver innerer Anspannung und länger anhaltenden Stimmungstiefs. Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte die Anerkennung als Berufskrankheit ab, da psychische Störungen wie PTBS nicht in der Berufskrankheiten-Liste aufgeführt seien und auch eine Anerkennung „wie eine Berufskrankheit“ (Wie-BK) nicht in Betracht komme. Der Kläger blieb zunächst – auch vor dem LSG – erfolglos; das Bundessozialgericht hob diese Entscheidung jedoch auf, sah eine Wie-BK grundsätzlich als möglich an und verwies den Fall an das LSG Baden-Württemberg zurück.
Entscheidung des LSG Baden-Württemberg
Mit Urteil vom 14. November 2025 (L 8 U 3211/23 ZVW) verurteilte der 8. Senat des LSG die Unfallversicherung nun, die PTBS des Rettungssanitäters als Wie-Berufskrankheit anzuerkennen. Nach umfassenden medizinischen Ermittlungen stellte das Gericht fest, dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit mehrfach traumatisierenden Ereignissen ausgesetzt war und nach einzelnen Einsätzen jeweils akute Belastungsreaktionen entwickelte. Diese wiederholten Belastungen hätten sich im Sinne eines „Building-Block-Effekts“ zu einer zunehmenden seelischen Labilisierung und Schwächung der seelischen Abwehrstrukturen aufaddiert, bis die fortgesetzte Traumatisierung nicht mehr kompensierbar war und sich eine schwere PTBS manifestierte. Andere Auslöser für die Erkrankung als die berufliche Tätigkeit seien nicht ersichtlich, sodass der erforderliche Ursachenzusammenhang zur versicherten Tätigkeit bejaht wurde.
Rechtsgrundlage ist § 9 Abs. 2 SGB VII, der eine Anerkennung „wie eine Berufskrankheit“ zulässt, wenn nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft bestimmte Tätigkeitsgruppen einem deutlich erhöhten Erkrankungsrisiko ausgesetzt sind. Auf Basis einer vom BSG veranlassten Studie verweist das LSG darauf, dass Rettungssanitäter ein etwa 20=fach erhöhtes Risiko für PTBS im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung haben. Da der Verordnungsgeber trotz dieser Erkenntnisse keine entsprechende Listen-Berufskrankheit geschaffen habe, sei der Weg über die Wie-BK eröffnet.
Bedeutung für Praxis und Unfallversicherung
Das Urteil hat Signalwirkung für Rettungsdienst, Polizei und Feuerwehr: Psychische Erkrankungen wie PTBS können bei nachgewiesenem beruflichem Risiko und klarer Kausalität als Wie-Berufskrankheit anerkannt werden. Damit bestehen Ansprüche auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung (z. B. Heilbehandlung, Reha, Rente).
Unfallversicherungsträger müssen künftig die besonderen Belastungen und die kumulative Wirkung traumatischer Einsätze genauer prüfen, statt allein auf das Fehlen einer Listen-BK zu verweisen.