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Das Bundeskabinett hat am 17. Dezember 2025 den Entwurf des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung (ApoVWG) beschlossen, mit dem insbesondere die wirtschaftliche Lage und die Versorgungsfunktion der Vor-Ort-Apotheken – vor allem im ländlichen Raum – gestärkt werden sollen. Die Reform soll das flächendeckende Netz öffentlicher Apotheken sichern, ihre Rolle in der Gesundheitsversorgung ausbauen und bürokratische Vorgaben reduzieren. Neben neuen Aufgaben (z. B. zusätzliche pharmazeutische Dienstleistungen, Impfungen, Testangebote) enthält das Paket finanzielle Entlastungen und Flexibilisierung der Betriebsabläufe, um den Apothekenbetrieb wirtschaftlich attraktiver zu machen.
Stärkung ländlicher Apotheken
Für Apothekenstandorte in ländlichen Gebieten wird ein neuer Zuschuss für Teilnotdienste eingeführt, um die Belastung durch nächtliche und randzeitliche Dienste besser zu vergüten. Die Gründung von Zweigapotheken in abgelegenen Orten mit eingeschränkter Arzneimittelversorgung wird erleichtert, um Versorgungslücken zu schließen. Erfahrene PTA dürfen im Rahmen einer Erprobung in ländlichen Regionen vorübergehend (max. 20 Tage, höchstens 10 Tage am Stück) die Apothekenleitung vertreten, wenn dies behördlich genehmigt ist.
Erweiterung von Leistungen und Kompetenzen
Neue pharmazeutische Dienstleistungen zur Prävention und Früherkennung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Diabetes und tabakassoziierten Erkrankungen werden eingeführt und sollen in der elektronischen Patientenakte dokumentiert und mit Ärztinnen und Ärzten abgestimmt werden. Apotheken sollen Impfungen mit allen nicht lebend attenuierten Impfstoffen (z. B. Tetanus, FSME) durchführen dürfen; die ärztliche Schulung wird erweitert und die Vergütungsverhandlungen auf diese Impfungen ausgedehnt. Zudem wird die Abgabe bestimmter verschreibungspflichtiger Arzneimittel ohne ärztliche oder zahnärztliche Verordnung ermöglicht, etwa bei Anschlussversorgungen chronisch Kranker und im Zusammenhang mit Testungen in Apotheken oder Pflegeeinrichtungen.
Bürokratieabbau und Retaxationsschutz
Apotheken dürfen bei der Einlösung von Verordnungen ein vorrätiges Arzneimittel abgeben, wenn rabattierte Präparate nicht verfügbar sind; die Regelung ist zunächst befristet und soll evaluiert werden. Nullretaxationen aus rein formalen Gründen werden ausgeschlossen: Gibt die Apotheke ein in Wirkstärke, Packungsgröße, Indikation und Darreichungsform identisches Arzneimittel ab, darf die Kasse nicht mehr vollständig retaxieren, nur wegen geringfügiger Abrechnungsfehler. Die Apothekenleitung von Filial- oder Zweigapotheken kann künftig von zwei Personen gemeinschaftlich wahrgenommen werden, was flexiblere Arbeitszeitmodelle erleichtert.
Digitale und organisatorische Neuerungen
Im Rahmen von Heimversorgungsverträgen können Arztpraxen Rezepte und E=Rezepte direkt an die heimversorgende Apotheke übermitteln, um Versorgungsabläufe zu vereinfachen. Kommissionierautomaten dürfen künftig auch zur Lagerung von verkehrs- und verschreibungsfähigen Betäubungsmitteln (Fertigarzneimittel) genutzt werden, was Lager- und Dokumentationsprozesse effizienter machen soll. Parallel werden strengere Qualitätsvorgaben für den Arzneimittelversandhandel vorgesehen.
Ergänzende Verordnung zur Vergütung
Parallel zum Gesetz erarbeitet das BMG eine Verordnung, die insbesondere die Apothekenvergütung neu justiert. Vorgesehen sind u.a. eine jährliche Verhandlungslösung zur Anpassung der Honorare zwischen Apothekenverband und GKV-Spitzenverband, die Wiedereinführung handelsüblicher Skonti zwischen Apotheken und Großhandel, eine nahezu Verdopplung des Nacht- und Notdienstzuschusses sowie eine zusätzliche Vergütung bei der Abgabe bestimmter verschreibungspflichtiger Medikamente ohne Rezept. Die Verordnung enthält zudem Regelungen zur Flexibilisierung von Personaleinsatz, Betriebsabläufen und Öffnungszeiten.