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Der BGH hat entschieden, dass von Vertragspartnern der SCHUFA gemeldete Negativdaten über Zahlungsstörungen nicht automatisch sofort nach Ausgleich der Forderung gelöscht werden müssen; eine mehrjährige Speicherung kann zulässig sein. Die vom EuGH beanstandete Konstellation zur Restschuldbefreiung aus öffentlichen Registern ist nach Auffassung des BGH nicht auf solche Vertragspartnerdaten übertragbar.
Als Leitlinie verweist der BGH auf die vom Hessischen Datenschutzbeauftragten genehmigten Verhaltensregeln der Wirtschaftsauskunfteien: Danach dürfen beglichene Forderungen grundsätzlich bis zu drei Jahre gespeichert werden, können aber bei bestimmten Voraussetzungen (u.a. Ausgleich innerhalb von 100 Tagen, keine weiteren Negativmerkmale, keine Registereinträge) schon nach 18 Monaten gelöscht werden. Zugleich betont der BGH, dass Betroffene besondere Umstände vortragen können müssen, die eine noch kürzere Speicherfrist rechtfertigen; in Härtefällen kann so eine frühere Löschung durchgesetzt werden.
Quelle: BGH, Urteil vom 18.12.2025 – I ZR 97/25