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Wer sich im Rahmen der beruflichen Tätigkeit mit einem Virus infiziert und infolgedessen ein chronisches Erschöpfungs- bzw. Fatigue-Syndrom (CFS/ME) entwickelt, kann Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Unfallversicherung haben.
Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg (Urt. v. 27. November 2025 - L 3 U 206/19) entschied über den Fall einer Erzieherin, die sich in einer Kita mit dem Parvovirus B19 (Ringelröteln) infiziert hatte und danach dauerhaft unter ausgeprägter körperlicher und geistiger Erschöpfung litt. Die Berufsgenossenschaft hatte zwar die Virusinfektion als Berufskrankheit nach BK-Nr. 3101 anerkannt, aber das anschließende chronische Erschöpfungssyndrom nicht als entschädigungspflichtige Folge gelten lassen. Das Sozialgericht Frankfurt (Oder) gab der Erzieherin zunächst weitgehend Recht und sprach eine Rente bei deutlich höherer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) zu; hiergegen legte die Berufsgenossenschaft Berufung ein.
Das LSG bestätigte nun, dass zwischen der beruflich bedingten Virusinfektion und dem CFS ein rechtlich relevanter Ursachenzusammenhang besteht, der über einen bloß zeitlichen Zusammenhang hinausgeht. Mehrere medizinische Sachverständigengutachten hatten die Diagnose CFS und dessen Verknüpfung mit der Ringelrötelninfektion schlüssig belegt. Auf dieser Grundlage bejahte der Senat einen Versicherungsfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung und sprach der Klägerin dem Grunde nach eine Verletztenrente nach § 56 SGB VII zu.
Bei der Höhe der Rente korrigierte das LSG jedoch die erstinstanzliche Entscheidung nach unten und setzte die MdE einheitlich auf 40 % fest. Referenz war dabei die „Begutachtungsempfehlung Post COVID“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, wonach eine ausgeprägte Fatigue-Symptomatik grundsätzlich mit etwa 30 % MdE zu bewerten ist. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; die Beteiligten können Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht erheben.
Für Beschäftigte in Gesundheitsdienst, Wohlfahrtspflege, Kitas und anderen infektionsgefährdeten Bereichen stärkt das Urteil die Chancen, infektbedingte Langzeitfolgen – zumindest im Einzelfall – im System der gesetzlichen Unfallversicherung durchzusetzen.
Quelle: LSG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung v. 17.12.2025