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Krankentagegeld - Keine Herabsetzung bei gesunkenem Einkommen


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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 12. März 2025 entschieden, dass private Krankentagegeldversicherer keine neuen Klauseln zur Herabsetzung des Tagessatzes einführen dürfen, wenn frühere Klauseln aufgrund Unwirksamkeit entfallen sind.
Der BGH stellte klar: Eine ergänzende Vertragsauslegung ist nur bei echter Regelungslücke und unzumutbarer Härte für den Versicherer möglich. Die Krankentagegeldversicherung ist eine Summenversicherung - Abweichungen zwischen tatsächlichem Einkommen und Versicherungsleistung sind systemimmanent. Es ist zumutbar, dass die Leistung bei gesunkenem Einkommen über dem aktuellen Bedarf liegt - ebenso wie sie bei steigendem Einkommen zu niedrig ausfallen kann. Der Versicherer kann notfalls Prämien anpassen, statt den Tagessatz zu kürzen. Die Erfüllung von Nachweispflichten bleibt ihm weiterhin möglich.
Fazit: Der ursprüngliche Vertrag mit dem vereinbarten Tagessatz bleibt bestehen. Eine Herabsetzung bei gesunkenem Einkommen ist unzulässig, wenn die frühere Klausel unwirksam war. Versicherer dürfen solche Regelungen nicht einseitig durch neue ersetzen.
Quelle: BGH– IV ZR 32/24, Pressemitteilung vom 12.03.2025

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