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Mit Schreiben vom 19. Mai 2022 hat das Bundesfinanzministerium seine Einstellung zu Fremdwährungsguthaben geändert, auf die sich Anleger ab 2025 gefasst machen müssen.
Die neue Sichtweise des Bundesfinanzministeriums zur steuerlichen Behandlung von Währungsgewinnen bei verzinslichen Fremdwährungsguthaben bedeutet für Steuerpflichtige und Banken Folgendes:
Einkünfte aus Kapitalvermögen: Währungsgewinne und -verluste aus verzinslichen Fremdwährungsguthaben (z. B. verzinsliche Fremdwährungskonten) werden den Einkünften aus Kapitalvermögen zugerechnet.
Abgeltungsteuer: Banken sind verpflichtet, bei der Rückzahlung oder Veräußerung eines verzinslichen Fremdwährungsguthabens 25 % Abgeltungsteuer einzubehalten, sofern ein Gewinn entsteht. Der Steuerabzug erfolgt automatisch und berücksichtigt Freistellungsaufträge oder Nichtveranlagungsbescheinigungen.
Jahressteuerbescheinigung: Die abgeführten Beträge werden in der Jahressteuerbescheinigung der Bank ausgewiesen. Diese Bescheinigung ist Grundlage für die Steuererklärung.
Steuerpflichtige sollten ihre Jahressteuerbescheinigungen genau prüfen, insbesondere die Berechnung der Währungsgewinne. Bei ausländischen Banken oder in Fällen, in denen keine Abgeltungsteuer einbehalten wurde, müssen Steuerpflichtige die Gewinne selbstständig in der Steuererklärung angeben. Es empfiehlt sich, alle Transaktionen, Kurse und Umrechnungen genau zu dokumentieren, um eventuelle Rückfragen oder Prüfungen zu erleichtern.
Quelle: BMF