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Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherte Betriebsrentner können von dem 2020 eingeführten Freibetrag nicht profitieren. Das hat das Bundessozialgericht entschieden. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung liegt demnach nicht vor, weil pflichtversicherte Rentner ihre GKV-Mitgliedschaft durch eine ausreichend lange Zeit in der Sozialversicherung erlangt haben.