André Alexander Lein | Steuerberater | Düsseldorf

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Ärztliche Schweigepflicht ist nicht 
vererblich


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Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass ein Krankenhaus die Behandlungsakte einer Verstorbenen zur Klärung der Testierfähigkeit an das Gericht herausgeben muss.

Sachverhalt: Eine Frau änderte auf der Intensivstation ihr Testament und setzte ihre Nichte und deren Kinder als Erben ein, wobei die ursprüngliche Alleinerbin, ihre Schwester, übergangen wurde. Die Schwester zweifelte die Testierfähigkeit der Verstorbenen an, und das Gericht ordnete eine Begutachtung an. Das Krankenhaus weigerte sich jedoch, die Behandlungsunterlagen herauszugeben und berief sich auf eine postmortale Vollmacht zugunsten der neuen Erben, die die Klinik nicht von der Schweigepflicht entbunden hatten.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschied jedoch, dass die Klinik die Krankenunterlagen aushändigen muss, da die ärztliche Schweigepflicht als höchstpersönliches Recht nicht vererbbar ist. Auch die postmortale Vollmacht ändere daran nichts, da sie möglicherweise ebenfalls von der Geschäftsfähigkeit betroffen sei. Da die Verstorbene sich nicht ausdrücklich zur Schweigepflicht geäußert hatte, sah das Gericht ihren mutmaßlichen Willen als ausschlaggebend an und entschied, dass sie eine Klärung ihrer Testierfähigkeit gewünscht hätte.

Quelle: OLG Hamm, Beschluss vom 13.06.2024 - 10 W 3/23